Fahrerlaubnis:

Klasse CE

Mindestalter: 18 Jahre
Einschlussklasse: C1E, BE, T
Vorbesitz: C

  • Kraftwagen über 3,5 t (z.G.)
    (Nach oben keine Beschränkung)
    und
    Anhänger auch über 750 kg z.G.*
    *zulässige Gesamtmasse (z.G.)

In der Fahrschule erhält man neben dem Ausbildungsvertrag auch noch den Führerscheinantrag dieser muss mit folgenden Unterlagen bei der zuständigen Führerscheinbehörde ( z.B. Bürgerbüro in Nieukerk oder Rathaus in Straelen) abgegeben werden:

 

  • Erste Hilfe Bescheinigung
  • Augenärztliches Zeugnis
  • Ärztliche Untersuchung
  • Biometrisches Passbild

 

Theorieausbildung für Klasse C: Klasse CE:
6 Doppelstunden Grundstoff 6 Doppelstunden Grundstoff
10 Doppelstunden Zusatzstoff 4 Doppelstunden Zusatzstoff
(4 Doppelstunden Grundstoff bei Vorbesitz Klasse C1) -

Praxis:

Die Grundausbildungerfolgt nach Fahrschüler-AusbO:

Die Sonderfahrten bei Erweiterung von

Von Klasse B auf C:

  • 5 Fahrstunden Überland
  • 2 Fahrstunden Autobahn
  • 3 Fahrstunden bei Dunkelheit

Von Klasse C1 auf C:

  • 3 Fahrstunden Überland
  • 1 Fahrstunden Autobahn
  • 1 Fahrstunden bei Dunkelheit

Von Klasse C auf CE:

  • 5 Fahrstunden Überland
  • 2 Fahrstunden Autobahn
  • 3 Fahrstunden bei Dunkelheit

Gemeinsamer Ausbildungsgang C und CE:

Solo Zug Gesamt
3 5 8 Fahrstunden Überland
1 2 3 Fahrstunden Autobahn
0 3 3 Fahrstunden bei Dunkelheit

Die Prüfung:

Theorie:

30 Fragen ,max. 10 Fehlerpunkte (bei 10 FP nicht bestanden, wenn 2x5 FP)

Praxis Klasse C:

  • 75 Minuten Prüfungszeit
  • Abfahrtkontrolle, Trennen, oder Verbinden des Zuges,
  • Fahren inner- und außerorts, evtl. Autobahn,
  • 2 Grundfahraufgaben.

Wissenswertes:

Klasse C1, C1E, C und CE

  • Für alle Klassen ist das vollendete 18. Lebensjahr Voraussetzung.
  • Werden Fahrzeugkombinationen mit mehr als 7,5t im gewerblichen Verkehr eingesetzt, fordern die EU-Sozialvorschriften ein Mindestalter von 21 Jahren.

Gültigkeit der Fahrerlaubnis Klasse C/CE:

Die Fahrerlaubnis wird auf 5 Jahre befristet erteilt.
Vor Ablauf der 5 Jahre ist der Fahrerlaubnisbehörde, zur Verlängerung der Fahrerlaubnis um jeweils weitere 5 Jahre, eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Zeugnis vorzulegen.
Wird die Verlängerung nicht durchgeführt, verliert der Führerscheininhaber das Recht Fahrzeuge dieser Klassen zu führen. (Gültigkeitsende siehe Rückseite des Kartenführerscheins).

Inhaber der Altklasse 2 müssen vor Vollendung des 50. Lebensjahrs ihre Fahrerlaubnis in den Kartenführerschein umtauschen. Hierfür ist ebenfalls die ärztliche Untersuchung und das augenärztliche Zeugnis erforderlich.

Inhaber der Altklasse 2 müssen vor Vollendung des 50. Lebensjahres selbst aktiv werden; tauschen sie ihre Fahrerlaubnis nicht in der vorgenannten Weise um, dürfen sie keine Fahrzeuge der Klassen C/CE mehr führen. Die untergeordneten Klassen bleiben jedoch unberührt.